Gerichtsverhandlungen sind in diesem Kasperstaat Bundesrepublik Deutschland nur Scheinverhandlungen, wo es gar keine Verhandlungen gibt. Und bei denen dem Angeklagten die Selbstverteidigung grundsätzlich verwehrt wird.
 
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Beitrag 1898 von UFO-Peter » 10.02.2012, 14:20

Gerichtsverhandlungen sind in diesem Kasperstaat Bundesrepublik Deutschland nur Scheinverhandlungen, wo es gar keine Verhandlungen gibt. Und bei denen dem Angeklagten die Selbstverteidigung grundsätzlich verwehrt wird.

Wie jeder weiß, muss es bei Gerichtsverhandlungen ordentlich zugehen. Das Problem ist nur, dass es sich bei diesen nur um Scheinverhandlungen handelt, wo grundsätzlich Verhandlungen und die Selbstverteidigung gar nicht vorgesehen sind.

Zuerst wird die Anklage verlesen, dann wird der Angeklagte gefragt, was er getan hat. Dann kommt die Beweisaufnahme, wo die Zeugen vernommen werden, wo der Angeklagte nur Fragen stellen darf. Dann kommen die Plädyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers. Und zuletzt wird dem Angeklagten das letzte Wort erteilt.

Und falls der Angeklagte diese letzte Gelegenheit dazu missbraucht, sich selbst zu verteidigen, kann es passieren, dass dies vom Richter abgewürgt wird. Und der Richter dann seine Schlussrede hält, bevor er die Verhandlung schließt.

Selbst wenn der Richter sich am Schluss nicht so verfassungsfeindlich verhält, wird der Angeklagte in der Regel nicht wissen, dass er bei seinem Schlusswort sich selbst verteidigen darf, weil er dies in der Regel gar nicht weiß.
Nun ja; der Richter sagt es ja selbst, dass der Angeklagte am Schluss der sogenannten "Verhandlung" (nur) das Schlusswort erhält, sodass es nahe liegt, dass der Richter dann im schlimmsten Fall sogar die Selbstverteidigung gar nicht zulässt.

Die Strafprozessordnung sieht also grundsätzlich weder eine Verhandlung, noch eine Selbstverteidigung vor. Dieses ganze Kaspertheater heißt also nur zum Schein "Gerichtsverhandlung".

Auch ist die Prozessordung auf diese Weise verfassungswidrig, weil sie gar nicht vorsieht, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zur Selbstverteidigung zuerkannt wird. Denn dem §88 der Verfassung des Freistaats Thüringen zufolge darf das Recht auf Verteidigung nicht beschränkt werden.

Und der Pflichtverteidiger wird in der Regel auch noch gegen den Angeklagten arbeiten, weil er schließlich vom Gericht bezahlt wird, sodass dieser dann natürlich dem Gericht zuarbeitet.




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