Eltern müssen nicht ununterbrochen auf ihr dreijähriges Kind aufpassen, wenn Sie in der Wohnung von Freunden oder Verwandten zu Besuch sind, die dem Kind vertraut ist.
Wenn das Kind beim "Spielen" offen herumliegenden Schmuck der Gastgeber in die Toilette schmeißt, haben sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssen nicht für den Schaden aufkommen.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 01.03.2011, Az.: 104 C 444/10
Weder ein Staatsaufstand noch Hochverrat noch Landesfriedensbruch ist dieses Urteil meines Erachtens zwar eigentlich nicht; aber trotzdem finde ich es nicht ganz gerecht.
Irgendwie muss sich die Klägerin doch veralbert oder betrogen vorkommen, zumindest vom Gefühl her. Weil es so aussieht, als ob das Gericht nicht wirklich darüber urteilte, worum es überhaupt geht.
Denn schließlich ging es nicht darum, ob sich die Mutter wegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Kleinkindes schuldig machte; sondern ob sie Schadenersatz leisten muss.
Grundsätzlich müsste man ja meinen, dass Eltern für ihre Kinder haften, wenn diese einen Schaden anrichten. Es ist juristisch sogar so, dass Kinder auch selbst für den von ihnen angerichteten Schaden haftbar gemacht werden können.
Um aber ein möglichst ungerechtes Urteil zu sprechen, tut der Richter einfach so. als ob es gar nicht darum ginge, ob der Schadenverursacher (oder dessen Eltern) für den Schaden haftbar gemacht werden muss.
Sondern er geht stattdessen einer Frage nach, um die es hier eigentlich gar nicht geht; ob nämlich die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzte.
Nach Ansicht des Gerichtes war dies hier nicht der Fall, weswegen das Gericht urteilte, dass weder das Kleinkind, noch dessen Mutter für den angerichteten Schaden haftbar seien.
Wenn eine Mutter so einen richtigen "Satansbraten" als Kind hat, kann es meines schon so sein, dass die Eltern auch bei größter Mühe nicht verhindern können, dass zumindest hin und wieder ein Schaden entsteht.
Trotzdem sollte meines Erachtens in jedem Fall das Kind oder die Eltern für die vom Kind angerichteten Schäden haftbar sein; unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde; um die Gesellschaft vor solchen jungen Tunichtguts zu schützen.
Jedenfalls sieht diese Verhandlung irgendwie danach aus, als ob das Gericht hierbei gar nicht wirklich verstanden hatte, worum es überhaupt ging, sodass unter diesem Umstand ein gerechtes Urteil nicht möglich war.
Scheinbar finden jobgeile Richter immer eine Möglichkeit, aufgrund von irgend welchen Spitzfindigkeiten dafür zu sorgen, dass kein gerechtes Urteil mehr gesprochen werden kann.
Sondern er geht stattdessen einer Frage nach, um die es hier eigentlich gar nicht geht; ob nämlich die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzte.
Nach Ansicht des Gerichtes war dies hier nicht der Fall, weswegen das Gericht urteilte, dass weder das Kleinkind, noch dessen Mutter für den angerichteten Schaden haftbar seien.
Wenn eine Mutter so einen richtigen "Satansbraten" als Kind hat, kann es meines schon so sein, dass die Eltern auch bei größter Mühe nicht verhindern können, dass zumindest hin und wieder ein Schaden entsteht.
Trotzdem sollte meines Erachtens in jedem Fall das Kind oder die Eltern für die vom Kind angerichteten Schäden haftbar sein; unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde; um die Gesellschaft vor solchen jungen Tunichtguts zu schützen.
Jedenfalls sieht diese Verhandlung irgendwie danach aus, als ob das Gericht hierbei gar nicht wirklich verstanden hatte, worum es überhaupt ging, sodass unter diesem Umstand ein gerechtes Urteil nicht möglich war.
Scheinbar finden jobgeile Richter immer eine Möglichkeit, aufgrund von irgend welchen Spitzfindigkeiten dafür zu sorgen, dass kein gerechtes Urteil mehr gesprochen werden kann.