Strafgesetz § 142 Strafgesetzbuch zwingt Richter, auch strafrechtlich völlig Unschuldige wegen Unfallflucht zu verurteilen.
 
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Beitrag 5171 von UFO-Peter » 02.02.2014, 18:47

Strafgesetz § 142 Strafgesetzbuch zwingt Richter, auch strafrechtlich völlig Unschuldige wegen Unfallflucht zu verurteilen.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Laut § 142 Strafgesetzbuch ist man als Unfallbeteiligter verpflichtet, beispielsweise auf einem Parkplatz, auch bei geringfügigem Schaden, eine angemessene Zeit (eine halbe Stunde oder länger) am Unfallort zu verbleiben, wenn der Fahrer/Besitzer/Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend ist.

Das Amtsgericht Neumünster hat eine Rentnerin wegen Unfallflucht verurteilt. Sie hatte beim Ausparken ein Auto gerammt und hinter der Windschutzscheibe einen Zettel hinterlassen.

Neumünster: Wer nach einem Parkplatz-Unfall lediglich per Zettel seine Anschrift hinterlässt, kommt seiner Verpflichtung nicht nach, den Unfallgegner zu informieren - und begeht Unfallflucht. Darüber musste sich jetzt auch eine 74-jährige Autofahrerin aus dem Umland vom Amtsrichter belehren lassen. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilte das Gericht die Mercedes-Fahrerin zu 300 Euro Geldstrafe.

Der Fall: Auf einem Parkplatz an der Gerichtsstraße hatte die Rentnerin beim Ausparken einen hinter ihr stehenden Renault übersehen und gerammt. Die Frau stieg aus, besah sich die Beule in der Fahrertür und wartete nach eigener Aussage eine gute halbe Stunde vergeblich auf den geschädigten Fahrer. Auch auf Anraten einer jungen Frau, die den Unfall zufällig beobachtet hatte, will sie dem Unbekannten schließlich eine Botschaft geschrieben haben.

Den Zettel klemmte sie hinter die Windschutzscheibe des Renaults und fuhr dann ruhigen Gewissens nach Hause. Weil sich der Unfall am Sonnabend zugetragen hatte, informierte sie ihre Versicherung erst am darauf folgenden Montagmorgen. Dennoch glaubte die Frau, alles richtig gemacht zu haben. Zur Sicherheit hatte sie sogar noch vor Ort eine Abschrift ihrer Botschaft angefertigt, die sie dem Gericht stolz präsentierte.

Dort entpuppte sich der scheinbare Beleg für ihren guten Willen allerdings als Bumerang: "Ich habe Ihren Renault an der Fahrerseite mit der Stoßstange an der Tür angetickt. Bitte melden!" Darunter hatte die Rentnerin noch ihren Namen und ihre Anschrift gesetzt.

Dem Richter reichte das nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Zettel tatsächlich geschrieben worden ist, was der Staatsanwalt bezweifelte, fehlte ihm neben der Telefonnummer, auch ein klarer Hinweis darauf, mit welchem Fahrzeug der Unfall verursacht worden ist.

Ohne entsprechende Angaben habe es der Geschädigte später schwer, seine Rechtsansprüche durchzusetzen, beispielsweise wenn strittig sei, welche Schäden am Wagen auf diesen Unfall zurückzuführen seien, monierte der Richter. Auch die halbstündige Wartezeit war dem Richter angesichts des angerichteten Schadens von mehr als 1300 Euro zu kurz.

Er folgte dem Antrag des Staatsanwalts und verurteilte die Fahrerin zu 300 Euro Geldstrafe […] Dem Verteidiger war das Urteil dennoch zu hart. Er hatte auf Freispruch plädiert - der Frau sei kein strafrechtliches Verhalten anzulasten.

 
In diesem Fall reichte es schon, dass (dem Ermessen des Richters zufolge) die Wartezeit zu kurz war, und die Angaben auf dem Zettel gemäß Absatz 3 unzureichend waren, obwohl es in diesem Fall sehr einfach gewesen wäre, die Rentnerin zu Hause aufzusuchen, um dort die fehlenden Angaben zu vervollständigen.

Meines Erachtens gehen die Forderungen des Paragraphen 142 des Strafgesetzbuches zu weit. Sogar, wenn ein Unfallbeteiligter anstatt zu warten, den Unfall sofort bei der nächsten Polizeidienststelle meldet; oder, wenn er stattdessen nur seine Telefonnummer auf einem Zettel am beschädigten Fahrzeug hinterlässt, ist meines Erachtens der Straftatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt.

Sogar in dem Fall, wenn im letzten Fall (Zettel) weder der Unfallbeteiligte, noch das Tatfahrzeug am Wohnsitz angetroffen werden können; wodurch weder festgestellt werden kann, ob der Fahrer alkoholisiert war; noch, ob das Tatfahrzeug tatsächlich den Unfall verursacht hat; kommt hier rechtlich allenfalls nur eine Beweislastumkehr in Betracht.

In diesem Fall könnte auf zivilrechtlichem Weg davon ausgegangen werden, dass der Unfallfahrer alkoholisiert war, falls dieser das Gegenteil nicht beweisen kann, sodass hier zwar ein Entzug der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer dementsprechend hohen Geldstrafe gerechtfertigt wäre, aber auf keinen Fall eine Verurteilung wegen Unfallflucht.

Und, was die Beschädigung betrifft, wäre es im Prinzip genauso, dass der Unfallfahrer beweisen müsste, dass er gegebenenfalls den Schaden nicht verursachte. Also, in dem Fall, falls er zwar glaubt, dass er einen Schaden verursachte, er es aber in Wirklichkeit nicht war.

Aber hier in diesem Fall mit der Rentnerin war die Ungerechtigkeit meines Erachtens noch viel schlimmer. Obwohl sie mit ihrem Verhalten der Polizei ermöglichte, rechtzeitig und im vollen Umfang zu ermitteln, wurde sie trotzdem wegen Unfallflucht verurteilt.

Die eigentliche Schuld trifft hier meines Erachtens möglicherweise nicht das Gericht, sondern den Gesetzgeber. Der hier viel zu hohe Forderungen an Verkehrsteilnehmer stellt, damit diese sich nicht der Unfallflucht schuldig machen.

Aber, auf der anderen Seite könnte es sich hier vielleicht stattdessen um richterliches Versagen handeln. Schließlich besagt § 142 nicht, dass der sich so schuldig machende damit auch in jedem Fall wegen Unfallflucht verurteilt werden kann; sondern, macht nur Aussagen über den Strafrahmen.

Wo solch anscheinendes Unrecht geschieht von Seiten der Gesetzgebung und/oder der Justiz, fördert dadurch doch erst recht Unfallflucht, weil gegebenenfalls kein Verkehrsteilnehmer mehr mangels Vertrauen zur Rechtsprechung, was mit Polizei und Justiz zu tun haben möchte.

Es kann sogar geschehen, dass deswegen Polizeibeamte rechtswidrig und absichtlich versuchen, irgendwie Ermittlungen zu behindern; um so, vor allem bei nur geringeren Schadensfällen, sogar auch tatsächliche Fahrerflüchtige vor Strafverfolgung zu schützen; weil es aufgrund solch unerträglicher 'rechtlicher' Zustände nicht zuzumuten sei, sich der Polizei zu stellen.


Manche Unfallverursacher flüchten nur aus Angst vor Rache vonseiten des Geschädigten, sodass sie deswegen erst mal vom Unfallort 'fliehen' im wahrsten Sinne des Wortes.

Weil aber der Fliehende weiß, dass er sich auch bereits wegen Unfallflucht schuldig machte, wenn beim Unfall keiner verletzt wurde, und er den Unfall sofort bei der nächsten Polizeidienststelle meldet, wird er dann gegebenenfalls eigentlich erst wirklich zum Unfallflüchtigen, indem er sich dann eben einfach nicht 'stellt'.

Der Ausweg aus diesem Dilemma wäre also ein gerechterer § 142 StGB. Das muss doch meines Erachtens endlich aufhören, dass laufend Menschen von der Justiz ungerechter Weise kriminalisiert werden, sodass auch dadurch Menschen erst dazu verführt werden, zu Unfallflüchtigen zu werden.


Der Absatz 4 (mögliche Strafmilderung oder sogar Strafaussetzung) ist meines Erachtens nicht eindeutig interpretierbar. "Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe … wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden … die Feststellungen nachträglich ermöglicht.", wobei hier unklar ist, wie hier das Wort 'nachträglich' zu verstehen ist.

Die eine Interpretationsmöglichkeit ist, dass 'nachträglich' eben die beiden Fälle meint, welche durch die Absätze 1 und 2 gegeben sind. Dass also, wenn es jemand gegebenenfalls unterlässt, am Unfallort zu warten. Dass er also sozusagen 'nachträglich', also nachdem er es unterließ, zu warten, den Unfall gegebenenfalls sofort bei der Polizei meldete.

'Nachträglich' kann aber auch bedeuten, dass jemand nicht nur nicht wartete, sondern auch den Unfall nicht sofort bei der Polizei meldete, und er auf diese Weise den Unfall 'nachträglich' innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldete oder beim Geschädigten.

Wenn also schon der Gesetzgeber noch nicht mal in der Lage zu sein scheint, alle Absätze eines Paragraphen eindeutig zu formulieren, wie kann man da überhaupt Vertrauen haben zu unserer Gesetzgebung, dass sie gerechte Gesetze beschließt?

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