
Spezielle Webseiten, Foren und Rechtsanwälte als Hilfe bei Abmahnungen siehe auch diesen Thread: Klick!
Am Mittwoch, dem 11.8.2010, erhielt ich per Post folgende Abmahnung der Rechtsanwaltschaft Schieck & Kollegen, Am Halben Mond 2, 46446 Emmerich am Rhein.
Betrifft: Netzwerk Nahtoderfahrung e. V., Borgheeser Weg 90, 46446 Emmerich
Sehr geehrter Herr *****,
der o.g. Verein hat uns gebeten, seine Interessen zu vertreten. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert. In Ihrem Forumtreff – Ausdruck vom 25.07.2010 haben Sie folgende Eintragung vorgenommen:
"Inoffizielles Forum zum Verein Netzwerk Nahtoderfahrung e.V." Darin ist der volle Name unserer Auftraggeberin enthalten. Wir ersuchen Sie, diese Eintragung nicht mehr zu verwenden oder die Bezeichnung so zu verändern, dass nicht der Eindruck entstehen kann, es handele sich dabei um eine Einrichtung unserer Mandantin.
In der jetzigen Wortwahl drängt sich diese Deutung auf, zumal außer dem Namen unserer Mandantin auch noch die Rechtsform mit aufgeführt ist. Unser Anspruch leitet sich aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes her.
Nach $ 12 BGB kann jedermann, der berechtigt einen Namen führt, von einem anderen, der unbefugt den gleichen Namen gebraucht, Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn dadurch seine Interessen verletzt werden. Das ist hier der Fall.
Zwar haben Sie das Wort "inoffiziell" verwandt. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass Ihr Forum nicht strukturell zu unserer Mandantin gehört. Man kann so eine Untergliederung einer Einrichtung bezeichnen.
Auf den Begleittext kommt es nicht an, zumal er sich beliebig ändern lässt. Entscheidend ist die Namensbezeichnung. Das Ziel des Namenschutzes besteht darin zu erreichen, dass kein Zuordnungswirrwarr entsteht. (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Auflage, München 2010, § 12 Rdn. 22 ff.)Erforderlich ist dabei nur, dass im Rechtsverkehr die Namensverwendung als Hinweis auf den Namensträger angesehen wird (Bundesgerichtshof - BGH - in NJW 83 / Seite 1185). Eine volle Übereinstimmung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Verwechslungsfähigkeit gegeben ist (BGH in LM Nr. 21). Sie haben sogar den vollständigen Namen unserer Auftraggeberin verwandt.
Diese hat auch ein Interesse daran, dass keine Irritationen auftreten können. Sie befasst sich mit der wissenschaftlichen Erforschung von Nahtoderscheinungen. Die Verwechslung mit einem Diskussionsforum möchte sie vermeiden, weil dadurch falsche Vorstellungen über die Art ihrer Tätigkeit aufkommen müssten.
Selbstverständlich steht es jedermann frei, über das Thema Nahtod oder auch über die Arbeit unserer Mandantin Meinungen austauschen zu lassen. Dann aber nur in der Weise, dass nicht der Eindruck erweckt wird, unsere Auftraggeberin habe dieses Forum eröffnet und betreibe es.
Der oben erwähnte Schutz des Persönlichkeitsrechts, das auch für juristische Personen wie z.B. rechtsfähige Vereine gilt (vgl. Palandt, a.a.O., § 823 Rdn 92) zielt in dieselbe Richtung. Auch aus diesem Rechtsgrund ersuchen wir Sie, den Namen unserer Mandantin nicht mehr zu verwenden bzw. den Text anders zu fassen.
Dass man auch nach dem Urhebergesetz vorgehen könnte, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Bei uns sind bisher Kosten entstanden, die Sie zu tragen haben, da Sie durch Ihr Verhalten verursacht worden sind. Im Einzelnen:301,- €Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 2300
15,- €Postentgeltausgaben gem. VV Nr. 7002
60,04 €19 % Mehrwertsteuern gem. VV Nr. 7008
376,04 €Gesamt:
Nahtodforschung Deutschland • www.nahtodforschung.com
Schließlich finden Sie auch Informationen über die Machtpolitik selbsternannter (esoterischer) "Sterbeforscher" und Laien-Interpreten von Nahtoderfahrungen (wie z.B. dem sog. "Netzwerk Nah-Toderfahrung"), die die "Deutungshoheit" von Nah-Todeserfahrungen für sich reklamieren … !