Meines Wissens gibt es nur ein Strafgesetzbuch (StgB). Natürlich darf man sich dagegen wehren, wenn man gerade bedroht wird. Beispielsweise, wenn man mit einer Waffe bedroht wird. Ich behauptete aber nicht, dass man sich nicht gegen eine Bedrohung wehren darf, sondern dass man sich praktisch nicht dagegen wehren darf, dass man totgeschlagen wird. Das fängt schon damit an, dass der Angriff angekündigt wird, indem der Täter sagt, dass er einen jetzt schlagen werde. Man darf in dieser Situation den anderen nicht schlagen, um dem möglicherweise bevorstehenden Schlag zuvor zu kommen, weil nach Absatz 2 der rechtswidrige Angriff gegenwärtig sein muss. Es kommt noch das Problem hinzu, dass, wenn man den Angreifer im selben Moment schlagen würde, dass man dadurch genauso der Angreifer wäre wie der Täter. Schlägst man aber zurück, handelt man zwar aus Notwehr; aber nicht aus Notwehr, wie der Absatz 2 diesen Begriff definiert; weil der Angriff in diesem Moment vorüber ist. Denn ob der Täter weiter zuschlagen wird, kann das Opfer in diesem Moment nicht wissen. Im selben Moment zuschlagen darf man nicht, wie der Täter, weil man dann selbst auch Angreifer wäre. Und zurückschlagen darf man auch nicht, weil der rechtswidrige Angriff in dem Moment nicht mehr gegenwärtig ist. Unzulässiger Weise bringst Du den Aspekt der Bedrohung mit ein, den man vielleicht durchaus als rechtswidrigen Angriff ansehen kann. Aber in diesen beiden Absätzen des Strafgesetzbuches steht nichts von Bedrohung. Du solltest schon von dem ausgehen, was ich schrieb. Ich schrieb nichts von Bedrohung, sondern dass eine Person die andere totschlägt. Und wenn es sich um mehrere Schläge handelt, gibt es eigentlich keine Bedrohung, weil der Täter in diesem Fall nicht das Opfer bedroht, sondern einfach nur totschlägt. Es bringt also nichts, wenn Du hier unzulässiger Weise den Aspekt der Bedrohung mit einbringst. Zumal in diesen beiden Absätzen die Notwehr nicht so geregelt ist, dass man das Recht hätte, bei einer Bedrohung denjenigen, der diese Bedrohung erzeugt, niederzuschlagen. Natürlich ist die Gefahr groß, dass, nachdem man geschlagen wurde, der Täter weiter zuschlagen wird. Juristisch gesehen hat man aber nicht das Recht, zurückzuschlagen, um sich in dieser Bedrohungssituation zu wehren. Es ist nur erlaubt, im Moment des rechtswidrigen Angriffs sich zu wehren, diesen abzuwehren; also nicht hinterher. Nach dem man also geschlagen wurde, würde man sich strafbar machen, schlüge man zurück, weil juristisch gesehen der rechtswidrige Angriff eben nun mal nach Ausführung des Schlags des Täters beendet ist. Alle anderen Spekulationen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Täter ein weiteres mal zuschlagen könnte, berechtigen das Opfer nicht, zurückzuschlagen, weil der rechtswidrige Angriff eben nun mal jeweils beendet ist nach Ausführung eines jeden Schlags. des Täters. Übrigens habe ich jetzt zwei weitere BBCodes gemacht, um noch einfacher ein Kurzprofil in seinen Beitrag einzufügen. Es ist jetzt nur noch ein BBCode erforderlich. Nachfolgend ein Beispiel, wie der BBCode in meinem Fall sein müsste. Zwischen die beiden BBCode-Tags muss man dann nur noch den Beitragsinhalt einfügen. Die '2' ist übrigens die User-ID.
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